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Jagdschaden
Prüfungsstoff kommt im Jungjägerkurs u. a. bei Jagdrecht vor
Der bei der Jagdausübung verursachte Flurschaden, etwa durch Fahrzeuge oder Treiber bei einer Gesellschaftsjagd. Er ist vom Wildschaden zu unterscheiden, den das Wild selbst anrichtet; für beide bestehen je nach Rechtslage Ersatzpflichten.
In der Praxis
Der Jagdschaden ist das Gegenstück zum Wildschaden, und die Abgrenzung gehört zu den sicheren Prüfungsfragen: Wildschaden richtet das Wild an, Jagdschaden entsteht bei der Jagd selbst. Genauer noch: Im deutschen Recht geht es um Schäden durch missbräuchliche Jagdausübung, also nicht um jede Spur, die ein Jagdtag hinterlässt. In Österreich ist der Begriff teils weiter gefasst — mehrere Landesgesetze erfassen Schäden, die bei der Jagdausübung durch den Jagdausübungsberechtigten, Gäste, Jagdschutzorgane oder Jagdhunde entstehen, ohne dieses einschränkende Merkmal.
Ersatzpflichtig ist der Jagdausübungsberechtigte gegenüber dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, und zwar auch für das, was sein Jagdaufseher oder sein Jagdgast anrichtet: Wer einlädt, haftet für die Eingeladenen. In Deutschland gilt dabei dieselbe Anmeldefrist wie beim Wildschaden — eine Woche.
Vermeiden lässt sich das meiste vorher. Vor einer Gesellschaftsjagd wird abgesprochen, wo gefahren und geparkt wird, welche Flächen die Treiberwehr nicht quert und was auf frisch bestellten oder eingesäten Schlägen zu unterbleiben hat. In Österreich wird dieselbe Unterscheidung verwendet, Haftung und Verfahren richten sich aber nach dem jeweiligen Landesrecht.
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