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erlegen

Prüfungsstoff kommt im Jungjägerkurs u. a. bei Allgemeine Jagdkunde, Jagdrecht vor

Erlegen bezeichnet die durch Jagdausübung bewirkte Tötung eines Stückes Wild, meist durch den Schuss. Fallwild verendet ohne jagdliche Einwirkung. Eigentum am erlegten Wild entsteht nicht automatisch beim Schützen, sondern nach dem jeweils geltenden Recht.

In der Praxis

Mit dem tödlichen Schuss wird das Stück nicht automatisch Eigentum des Schützen. Erlegen bezeichnet die durch Jagdausübung bewirkte Tötung; bei einem zunächst nur verletzten Stück ist sie erst mit dessen Tod vollendet.

Der Eigentumsweg ist ein anderer. Lebendes Wild in Freiheit ist nach § 960 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herrenlos. Das Jagdrecht gibt dem Jagdausübungsberechtigten das ausschließliche Aneignungsrecht, und Eigentum entsteht grundsätzlich erst durch berechtigte Besitzergreifung. Ein Jagdgast erhält das Stück deshalb nicht von selbst.

Besonders deutlich wird das, wenn krankgeschossenes Wild ins Nachbarrevier wechselt. Eigenmächtig weiterverfolgen darf man es dort nicht; Verständigung, Grenzübertritt, Waffenführung, Nachsuche und Zuordnung des Stückes richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht und einem etwaigen Wildfolgevertrag. In Bayern gehören Wildbret und Erinnerungsstücke ohne Sondervereinbarung dem Revierinhaber, bei dem das Stück zur Strecke kommt; angerechnet wird es dem Anschussrevier.

Verwandte Begriffe

Jagdausübung Fallwild Bedenkliche Merkmale krankschießen Weidmannsdank ausdrücken

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