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Bedenkliche Merkmale
Auffälligkeiten vor oder nach dem Erlegen, die Zweifel daran wecken, ob das Wildbret als Lebensmittel taugt. Beispiele sind – je nach einschlägiger Regelung – abnormes Verhalten oder ein gestörter Allgemeinzustand, Tod aus anderer Ursache als durch Erlegen, zahlreiche Tumoren oder Abszesse, bestimmte Organentzündungen, Parasitenbefall, erhebliche Abweichungen von Farbe, Konsistenz oder Geruch, Auszehrung, Ödeme, nicht jagdbedingte offene Brüche und Verwesung.
Die maßgeblichen Listen unterscheiden sich: In Deutschland nennt Anlage 4 Nummer 1.3 der Tier-LMHV dreizehn nummerierte Fallgruppen, in Österreich gilt bei der Direktvermarktung Artikel 28 der EU-Durchführungsverordnung 2019/627. Beide enthalten mehr Merkmale als hier genannt.
Werden bedenkliche Merkmale festgestellt, ist das Stück in Deutschland zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden. In Österreich verständigt die kundige Person den zuständigen amtlichen Tierarzt; das entfällt nur, wenn der Tierkörper unschädlich beseitigt wird.
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