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Genusstauglichkeit
Die Feststellung, dass Wildbret als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden darf. Nach der Erlegung hat die kundige Person das Stück auf bedenkliche Merkmale zu untersuchen — etwa auffälliges Verhalten vor dem Schuss, Abmagerung, Geschwülste, Verfärbungen oder auffälligen Geruch. Sind keine bedenklichen Merkmale festzustellen, kann das Wildbret als genusstauglich gelten. Bei Schwarzwild, Dachs und anderen Allesfressern kommt die Trichinenuntersuchung zwingend hinzu. Werden bedenkliche Merkmale festgestellt, ist das Stück der amtlichen Fleischuntersuchung vorzustellen. Die Verantwortung liegt beim Erleger.
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