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Kundige Person
So heißt im EU-Lebensmittelrecht, wer eine besondere Schulung abgeschlossen hat und erlegtes Wild samt Organen auf bedenkliche Merkmale untersucht. Meist ist das ein Jäger, zwingend ist das nicht. Bei Großwild stellt die kundige Person bei unauffälligem Befund die zugehörige Erklärung aus.
Entscheidend ist der Vermarktungsweg. Geht das Wild in einen Wildbearbeitungsbetrieb, folgt dort die amtliche Fleischuntersuchung – die erste Untersuchung ersetzt sie nicht. Bei der direkten Abgabe kleiner Mengen kann die amtliche Untersuchung dagegen entfallen, solange nichts auffällt; gesonderte Pflichten wie die Trichinenuntersuchung bleiben davon unberührt.
Die Bezeichnung stammt aus dem EU-Recht und wird in Österreich auch national verwendet; die deutsche Tier-LMHV spricht stattdessen von der „ausreichend geschulten Person“. In Deutschland muss bei der Kleinmengenabgabe die abgebende Person selbst geschult sein; in Österreich muss die untersuchende kundige Person nicht dieselbe sein.
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