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Fütterung
Prüfungsstoff kommt im Jungjägerkurs u. a. bei Allgemeine Jagdkunde, Rotwild, Jagdrecht vor
Fütterung bezeichnet sowohl das Reichen von Futter an Wild als auch die dafür eingerichtete Stelle. Im engeren jagdbetrieblichen Sinn dient sie der Ernährung des Wildes; Kirrung und Ablenkungsfütterung verfolgen andere Zwecke. Zulässigkeit und Ausführung bestimmen die Landesvorschriften.
In der Praxis
Drei Dinge werden regelmäßig verwechselt. Die Fütterung dient der Ernährung, vor allem der Überbrückung von Notzeiten. Die Kirrung ist eine geringe, punktuelle Futtervorlage zum Anlocken und Erlegen. Die Ablenkungsfütterung soll Wild von schadensgefährdeten Flächen weglenken und darf nicht verdeckt der Bejagung dienen.
Mengen und Zeiten sind Landesrecht; eine einheitliche Zahl gibt es weder für Deutschland noch für Österreich. Nordrhein-Westfalen begrenzt die Schwarzwildkirrung auf höchstens einen Liter Kirrmittel je Kirrstelle zu jedem Zeitpunkt; Schalenwild darf dort grundsätzlich nur vom 15. Dezember bis 30. April gefüttert werden, wobei weitere Verbote fortgelten. Das Burgenland erlaubt bei der Schwarzwildkirrung höchstens ein Kilogramm täglich je Kirrung; Oberösterreich gestattet die Rot- und Rehwildfütterung grundsätzlich vom 16. Oktober bis 15. Mai.
§ 19 Absatz 1 Nummer 10 des Bundesjagdgesetzes verbietet bundesrechtlich, Schalenwild in Notzeiten im Umkreis von 200 Metern um Fütterungen zu erlegen; die Länder dürfen davon abweichen, Nordrhein-Westfalen schreibt derzeit 300 Meter vor. In ASP-Gebieten besteht kein überall gleiches Kirrungsverbot — maßgeblich sind die Sperrzone und die örtliche Allgemeinverfügung.
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