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Jägerrecht
Prüfungsstoff kommt im Jungjägerkurs u. a. bei Jagdrecht vor
Traditioneller, regional und zeitlich unterschiedlich ausgestalteter Anspruch auf Teile des erlegten Wildes. Das kleine Jägerrecht umfasst vor allem das Geräusch und gebührt herkömmlich dem Aufbrechenden. Das früher als Naturalentlohnung des Berufsjägers dienende große Jägerrecht umfasste zusätzlich insbesondere Haupt ohne Trophäe, Träger und Vorschlag bis zur dritten Rippe, Decke bzw. Schwarte sowie Feist bzw. Weiß. Die Trophäe gehört nach heutigem Brauch zum Erlegerrecht.
In der Praxis
Das Jägerrecht ist kein gesetzliches Recht, sondern regional unterschiedliches Brauchtum — und es kann Inhalt einer Vereinbarung sein, etwa im Jagderlaubnisschein. Das kleine Jägerrecht umfasst herkömmlich die essbaren Innereien: Lecker, Lunge, Leber, Herz, Nieren und Milz, mancherorts auch das Hirn. Es gebührt traditionell dem, der aufbricht.
Enger gefasst ist das Geräusch: In Deutschland meint es verbreitet Lunge, Leber, Herz und Nieren, in Teilen Österreichs wird die Milz dazugezählt. Die beiden Ausdrücke werden häufig gleichgesetzt, decken sich aber nicht zwangsläufig — welcher Umfang gilt, ist regional verschieden. Das große Jägerrecht diente früher der Naturalentlohnung des Berufsjägers und umfasste je nach Gegend zusätzlich Haupt, Träger und Vorschlag bis etwa zur dritten Rippe, Decke oder Schwarte sowie das Feist.
Bei der Trophäe endet das Brauchtum und beginnt das Recht. Sie gehört nicht automatisch dem Erleger: Das Aneignungsrecht liegt beim Jagdausübungsberechtigten, und ob er sie überlässt, ergibt sich aus Vereinbarung, Jagderlaubnis oder jagdlicher Übung. Wer als Gast jagt, klärt das vorher.
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