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Wildbahn
Prüfungsstoff kommt im Jungjägerkurs u. a. bei Allgemeine Jagdkunde vor
Das Jagdgebiet beziehungsweise der freie Lebensraum des Wildes. Wild in freier Wildbahn steht im Gegensatz zum Wild im Gatter; die Wendung ist längst auch in die Alltagssprache übergegangen.
In der Praxis
Die Grenze zwischen freier Wildbahn und Gatter verläuft nicht einfach am Zaun. Entscheidend sind Umfriedung, Tierhaltung und Zweck der Fläche.
Ein Tiergehege oder landwirtschaftliches Wildgehege dient überwiegend der Haltung. Ein Jagdgatter ist eine gegen Ein- und Auswechseln abgeschlossene Fläche, auf der Jagd ausgeübt werden soll. Beide Begriffe und ihre Rechtsfolgen sind Landesrecht, und im Gatter entfällt das Jagdrecht nicht automatisch: Bayern nimmt jagdlichen Zwecken dienende Wildgehege ausdrücklich von der gewöhnlichen Befriedung aus, verlangt für Errichtung und Betrieb aber eine Genehmigung. Wien verbietet Jagdgatter und das Bejagen eigens dafür gezüchteter Tiere.
Daneben greift das Tierschutzrecht. Für eine Tötung ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Jagdausübung verlangt § 4 Absatz 1 TierSchG, dass nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen; daneben kennt die Vorschrift weitere gesetzliche Ausnahmen. Die gewerbsmäßige Haltung von Gehegewild ist nach § 11 Absatz 6 TierSchG vier Wochen vor Tätigkeitsbeginn anzuzeigen.
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